Es sollte allgemein in diesen Fällen nicht abgewartet werden, bis der Erbfall eintritt. Im Falle des Eintretens des Erbfalls ist eine Gestaltung nicht mehr möglich.
Über Schenkungen zu Lebzeiten ist hingegen eine gewisse Gestaltung möglich. Maßgebend ist immer der konkrete Wert des zu übertragenden Gegenstands, der durch eine konkrete Bewertung ermittelt werden muss. Gegebenenfalls ist über Nießbrauchsrechte oder dergleichen nachzudenken, die den Wert des Gegenstands reduzieren. Diese und weitere Gestaltungsmöglichkeiten müssten konkret geprüft und die jeweiligen Werte berechnet werden.
Es sollte mit den Überlegungen auch so früh wie möglich begonnen werden, da der Freibetrag bei Übertragungen eines Elternteils an ein Kind innerhalb von zehn Jahren 400 000 Euro beträgt. Der Freibetrag greift für Schenkungen und Erbschaften ein. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einer heutigen Übertragung eines Werts in Höhe von 400 000 Euro in zehn Jahren wiederum ein Wert in Höhe von 400 000 Euro schenkung- und erbschaftsteuerfrei übertragen werden könnte.