Bekommt ein alleinerziehendes Elternteil keinerlei Unterstützung durch das andere Elternteil, muss es nicht in Vollzeit arbeiten. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az: 25 UF 147/20) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Im konkreten Fall lebt ein fünfjähriger Junge bei seiner Mutter. Während der Vater keinerlei Interesse am Umgang mit seinem Sohn hatte, stritt er mit der Mutter darum, wie viele Stunden die Mutter pro Woche arbeiten müsse. Das Gericht entschied, dass die Frau mit einer Dreiviertel-Stelle ihrer Verpflichtung, erwerbstätig zu sein, genüge. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Mutter Erziehung, Versorgung und Betreuung des Jungen alleine leisten müsse. Denn grundsätzlich käme für die Betreuung des gemeinsamen Kinds auch der unterhaltspflichtige Elternteil in Betracht. So könne der betreuende Elternteil entlastet werden.