Unter sehr engen Voraussetzungen stellt das Erbschaftsteuergesetz bestimmte Gegenstände des Nachlasses komplett steuerfrei. Bekannteste Beispiele sind der Hausrat (bei Erben der Steuerklasse I bis zu einem Wert von 41 000 Euro, bei Erben der Steuerklasse II nur bis 12 000 Euro) oder eben das von Ihnen angesprochene Familienheim.
Um im Erbfall das Steuerprivileg des Familienheims in Anspruch nehmen zu können, müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein: Selbstnutzung des Erblassers bis zu seinem Tod (oder Pflegeheim), Selbstnutzung durch den Erben für weitere zehn Jahre; bei Kindern ist lediglich eine Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern begünstigt. Wenn Sie die Steuerwerte des gesamten Nachlasses zusammenrechnen, zählen diese vom Gesetz steuerfrei gestellten Gegenstände mit null. Ihrem Sohn steht somit der Freibetrag von 400 000 Euro, wie Sie richtig erkannt haben, voll für die sonstigen Vermögenswerte des Nachlasses zur Verfügung.
Beispiel: Wenn Ihr gesamter Nachlass einschließlich des Familienheims 1,5 Millionen Euro beträgt (davon das Haus mit 1,0 Millionen Euro und 500 000 Euro sonstiges steuerbares Vermögen), so ist für die Berechnung der Erbschaftsteuer lediglich der Betrag von 500 000 Euro maßgeblich. Nach Abzug des Freibetrags von 400 000 Euro wären noch 100 000 Euro (mit elf Prozent) zu versteuern.