Was die Werbung verspricht, kann im Laden oder im Online-Shop nicht immer eingehalten werden. So sind etwa Angebotsregale schon am ersten Verkaufstag leer gefegt. Oder das Lieferdatum des Artikels aus dem OnlineHandel liegt in ferner Zukunft. Mit solchen Lockangeboten wollen Händler die Kundschaft zunächst einmal in den Laden oder auf die Webseite lotsen. Doch zulässig ist das offiziell nicht.
Die Hoffnung der Verkäufer: Die enttäuschte Kundschaft kauft im Zweifel auch andere Produkte, wenn der gewünschte Artikel nicht verfügbar ist. Die Handhabe, die Kunden gegen diese Masche haben, ist nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen überschaubar.
Zwar dürften Geschäfte nur mit besonders preiswerten Angeboten werben, wenn diese in ausreichender Menge und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sind. Doch einen Rechtsanspruch auf das Sonderangebot haben Kunden nicht.
Die einzige Möglichkeit: Ist ein Angebotsprodukt nicht mehr lieferbar, wird aber weiterhin zu einem höheren Preis beworben, so muss man das nicht akzeptieren. Wer etwa im Netz bereits den Kaufvertrag zum günstigeren Preis geschlossen hat, kann auf die Erfüllung des Vertrags bestehen. dpa