Hier muss man unterscheiden, da die Ehefrau Versorgungsempfängerin ist und der Ehemann Rentner. Für Herrn W. kommt es auf die Regelungen des bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes an und für seine Ehefrau auf die Vorschriften des 6. Sozialgesetzbuches. Für den Fall des Witwengeldbezugs durch den Ehemann würde dieser grundsätzlich 55 Prozent der Versorgungsbezüge der Ehefrau erhalten. Wenn einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, läge der Prozentsatz bei 60 Prozent. Die weitere Voraussetzung für den höheren Prozentsatz des Witwengeldes ist die Eheschließung vor dem 01. Januar 2002, die aufgrund der Schilderung erfüllt ist. Bezieht die Ehefrau von Herrn W. Witwengeld muss man sich die Regelungen der Deutschen Rentenversicherung, die auf dem SGB VI basieren, ansehen. Hier wird zwischen der sog. kleinen und der großen Witwen- oder Witwerrente unterschieden. Frau W. hätte Anspruch auf die große Witwerrente, die auch grundsätzlich bei 55 Prozent der Rente des Ehemannes zum Zeitpunkt des Todes liegt. Auch hier gilt die gleiche Übergangsregelung, wie bereits oben für die Beamtenversorgung dargestellt.