Gute Nachrichten: Bei der nächsten Steuererklärung dürften viele mehr Geld zurückbekommen als in den letzten Jahren. Der Grund: In einigen Bereichen gibt es jetzt neue Steuerpauschalen, in anderen, wurden die Freibeträge erhöht. Erledigen sollte man seine Steuererklärung in jedem Fall, denn in der Regel gibt es Geld vom Staat – in den letzten Jahren zahlten die Finanzämter im Schnitt 1051 Euro zurück.
Grundfreibetrag
Ab Januar 2021 bleiben für ledige Arbeitnehmer die ersten 9744 Euro steuerfrei, bisher waren es nur 9408 Euro. Außerdem steigt der Einkommensteuertarif leicht. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 57 919 Euro. Ab einem Einkommen von 274 613 Euro und mehr werden dann 45 Prozent fällig. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
Kinderfreibetrag
Über eine deutliche Erhöhung des Kinderfreibetrages dürfen sich alle Eltern freuen. Die Pauschale wird auf 8388 Euro abgehoben. Bisher lag sie bei 7812 Euro. Der Betrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Kleiner Wermutstropfen: Die Steuersenkung wird mit dem Kindergeld verrechnet. Dieses wurde 2021 ebenfalls erhöht – auf 219 für das erste und zweite Kind, 225 für das dritte und 250 Euro ab dem vierten Kind. Das heißt: Erst wenn die Steuerersparnis größer ist als das Kindergeld, spürt der Steuerzahler eine Entlastung. Alleinerziehende mit einem Kind müssen 2020 mindestens rund 43 000 Euro verdient haben, um eine Steuererleichterung zu erhalten, Paare mit einem Kind mindestens rund 81 000 Euro.
Abschreibungen
Für Computerhardware, Zubehör wie Drucker, Maus, Tastatur und Webcams, sowie Software, die ab 2021 gekauft wurde, gibt es die Möglichkeit einer Sofortabschreibung. So können die Anschaffungsausgaben direkt als Werbungskosten im Anschaffungsjahr abgezogen werden. Bisher mussten Ausgaben über 800 Euro auf drei Jahre aufgeteilt werden.
Pendlerpauschale
Die Entfernungspauschale für den einfachen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird angehoben. Ab dem 21. Kilometer können 35 Cent geltend gemacht werden. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei 30 Cent. Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen, können für lange Fahrtwege eine Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen.
Altersvorsorge
Wer fürs Alter vorsorgt und regelmäßig in die Rentenversicherungen und/oder Verträge bei berufsständischen Versorgungswerken einzahlt, kann die Aufwendungen bis zur Höchstgrenze von 25 787 Euro geltend machen. Maximal können davon 92 Prozent abgesetzt werden. Das heißt, das zu versteuernde Einkommen sinkt um bis zu 23 724 Euro. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen.
Behinderte Menschen
Lang hat es gedauert, aber nun wurden endlich – erstmals seit 1975 – wieder der Pauschbetrag für behinderte Menschen angehoben – und zwar wurde er verdoppelt. Ab einem Behinderungsgrad von 20 Prozent (bisher 25) können Betroffene zwischen 384 und 7400 Euro (je nach Behinderung) als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung ohne Nachweis geltend machen. Nur wer höhere Kosten geltend machen will, muss diese belegen. Gleichzeitig sinkt die Fahrtkostenpauschale auf 900 Euro (Behinderung 80 Prozent und mehr oder 70 Prozent und „G“) beziehungsweise 4500 (Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“).
Rentenzuverdienst
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiter arbeitet, konnte im Jahr 2021 bis zu 46 060 Euro (Vorjahr: 44 590 Euro) dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Diese Regel war schon für 2020 wegen der Coronapandemie und des damit verbundenen Fachkräftemangels in bestimmten Branchen wie der Pflege angehoben worden.
Pflege-Pauschbeträge
Wer Angehörige zu Hause unentgeltlich pflegt, kann seit 2021 einen höheren Pauschbetrag geltend machen. Der der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 steigt der Betrag auf 1800 Euro (bisher 924 Euro). Liegt Pflegegrade 2 oder 3 vor, gilt erstmals ein Pauschbetrag: 600 beziehungsweise 1100 Euro können Pflegende dafür ansetzen.
Steuern für Neurentner
Alle, die 2021 aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, müssen 81 Prozent ihrer Rente versteuern (Vorjahr: 80 Prozent) – 19 Prozent der Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der zum Zeitpunkt des Renteneintritts festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.
Unterhalt
Als außergewöhnliche Belastung können Unterhaltskosten für 2021 bis maximal 9744 Euro (bisher 9408 Euro) zuzüglich Basiskranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen: Der Unterhaltsempfänger darf kein nennenswertes Vermögen haben. Liegt sein Einkommen über 624 Euro, mindert dies den Unterhaltsanspruch. Werden Kinder unterstützt, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur möglich, wenn für das Kind kein Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag mehr gewährt wird.
Umzug
Wer wegen eines neuen Arbeitsplatzes umziehen muss, kann sich einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen. Neben Einzelkosten, wie etwa Maklergebühren, Fahrtkosten und Aufwendungen für die Spedition, ist zusätzlich eine Pauschale für „sonstige Umzugskosten“ abziehbar. Die Höhe richtet sich nach dem Tag, an dem das Umzugsgut eingeladen wurde. Ab dem April 2021 können 870 Euro angesetzt werden (bis 31. März: 860 Euro).
Für jede weitere Person kommt ein Pauschalbetrag in Höhe von 580 Euro (bis 31. März: 573 Euro) hinzu. Wer bislang keine eigene Wohnung hatte, kann 174 Euro geltend machen. Benötigen die Kinder jetzt Nachhilfeunterricht, weil etwa die Umstellung auf die neue Schule Probleme bereitet, kann auch diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1160 Euro (bis 31. März: 1146 Euro).
Fristen
Wer beim monatlichen Lohnsteuerabzug einen Freibetrag erhält, etwa wegen einer hohen Pendlerpauschale, muss grundsätzlich eine Steuer- erklärung abgeben, um seine Aufwendungen nachzuweisen. Ausnahme: Der Steuerzahler hat nur geringe Einkünfte. Beträgt der im Jahr 2021 erzielte Arbeitslohn maximal 12 250 Euro (Ehepaare: 23 250 Euro), entfällt die Pflicht. Wer sie freiwillig abgibt, hat dafür bis zum 30. September 2022, mit Steuerberater bis zum 30. Juni 2023 Zeit. mm