Grundsätzlich sind landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme des Wohnteils, bei der Erbschaftsteuer privilegiert, sodass meist nur eine geringe Erbschaftsteuerlast zu erwarten ist (das gilt auch für das Grundstück im Ortsbereich, sofern es selbst bewirtschaftet wurde). Werden jedoch Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs weiterveräußert, kann im Nachhinein eine höhere Erbschaftsteuerbelastung entstehen. Somit sollten Sie vorab abklären lassen, in welcher Höhe mit einer Erbschaftsteuerbelastung (ohne Veräußerung) zu rechnen ist.
Benötigen Sie jedoch aufgrund der Erbschaftsteuerbelastung zusätzliche Liquidität, liegt es natürlich nahe, „einfach“ Grundstücke zu veräußern. Jedoch führt dies wie oben bereits angedeutet zu einer gegebenenfalls höheren Erbschaftsteuer. Zusätzlich kommt dann noch die Einkommensteuer dazu. Landwirtschaftliches Betriebsvermögen geht vom Erblasser auf den Erben über und bleibt somit einkommensteuerlich steuerverhaftet.
Um bei einer Aufdeckung stiller Reserven die Besteuerung noch zu gestalten, könnten Sie, falls Sie das Grundstück (2300 m²) verkaufen (nicht entnehmen!), in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine sogenannte Reinvestitionsrücklage bilden. Wie aus dem Begriff zu deuten ist, muss dann allerdings wieder in andere Grundstücke/Aufwuchs/Gebäude reinvestiert werden, um eine nachgelagerte Besteuerung mit Einkommensteuer zu vermeiden. Somit ist die freigelegte Liquidität nur von kurzer Dauer. Eventuell könnte es in Ihrem Fall daher sinnvoller sein, falls Sie keine weitere Steuerlast auslösen wollen, die anfallende Erbschaftsteuer durch ein Darlehen zu finanzieren. Da aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht alle steuerlich relevanten Tatsachen zu entnehmen waren, sollten Sie den Vorgang im Detail nochmals mit Ihrem steuerlichen Berater besprechen.