Karlsruhe – Mieter, die beim Verkauf ihrer Wohnung von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, dürfen keinesfalls schlechter gestellt werden als der Kaufinteressent auf dem freien Markt. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass die Mieterin oder der Mieter einen höheren Preis zahlt, sei unzuläss
Dieser Artikel (ID: 1609420) ist am 24.03.2022 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 27), Wasserburger Zeitung (Seite 27), Mangfall-Bote (Seite 27), Chiemgau-Zeitung (Seite 27), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 27), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 27), Neumarkter Anzeiger (Seite 27).