Welche Beträge sind schenkungsteuerfrei?

von Redaktion

Wolfgang S.: „Ich möchte meinen Kindern unregelmäßig Geldbeträge im vierstelligen Bereich schenken. Muss ich für jede Schenkung eine eigene Steuererklärung abgeben, oder kann man das über einen längeren Zeitraum hinweg zusammenfassen? Gibt es Beträge, die dem Finanzamt nicht mitgeteilt werden müssen? Und müssen meine Kinder ebenfalls jedes Mal eine Steuererklärung dafür aufstellen?“

Schenkungen müssen grundsätzlich entweder der Beschenkte oder der Schenker innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzeigen (gemäß § 30 ErbStG). Auf Grundlage der Anzeigen entscheidet das Finanzamt, ob es eine Steuererklärung einfordert. Eine allgemeine Erklärungspflicht (ohne vorherige Aufforderung durch das Finanzamt) in Form einer Steuererklärung gibt es nicht. In Ihrem Fall entsteht für jede Schenkung eine Anzeigepflicht. Das Finanzamt prüft dann die vorliegenden Anzeigen und fordert gegebenenfalls eine oder mehrere Schenkungsteuererklärungen. Man kann auch eine gemeinschaftliche Schenkungsteuererklärung abgeben, in der jede einzelne Schenkung aufgeführt ist (Vgl. BFH/NV 1999, 1091 Tz. II. Nr. 1 a).

Generell werden Schenkungen der letzten zehn Jahre zusammengerechnet. Der Freibetrag gilt in diesem Zusammenhang auch für den Erhalt von Schenkungen, man nennt das dann Erwerbe, der letzten zehn Jahre. Sofern die Summe der Schenkungen über dem Freibetrag liegt, ist gegebenenfalls Schenkungsteuer zu entrichten. Zu Ihrer Frage, ob es Beträge gibt, die nicht unter die Schenkungsteuer fallen, kann ich bei Ihnen hoffentlich für Entspannung sorgen: Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungssteuer und somit auch von der Anzeige befreit (gemäß § 3 Nr. 14 ErbStG). Welche Geschenke als üblich angesehen werden, richtet sich nach dem Einzelfall. Zum einen ist dies immer in Relation zu den Vermögensverhältnissen des Schenkers und des Beschenkten einzuordnen. Zum anderen müssen Sie sich die Frage stellen, ob mit Blick auf den Anlass, der Art und Wert des Geschenkes ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ vorliegt. Logischerweise kann ein Hochzeitsgeschenk teurer ausfallen als ein Geschenk zu einem ungeraden Geburtstag. Es gibt leider keine festgelegte Grenze, ab wann ein Gelegenheitsgeschenk nicht mehr als solches gilt. Ab 10 000 Euro gehen wir in unserer Kanzlei immer von einer steuerpflichtigen Schenkung aus. Darunter kommt es darauf an. Auch das Stückeln eines Betrags in mehrere Beträge kann schädlich sein. Im Zweifel sollten Sie diese Dinge mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens absprechen.

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