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Wie wird der Erbvertrag geändert?

von Redaktion

Eigentlich – so die Grundregel – kann ein Erbvertrag, der zur Wirksamkeit bekanntlich der notariellen Beurkundung bedarf, nur dadurch geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, dass die gleichen Vertragsparteien einen neuen/weiteren Erbvertrag schließen; und dieser bedarf wiederum der notariellen Form. Hiervon gibt es für Ehegatten eine entscheidende Ausnahme: Eheleute haben ja das Privileg, ein „Gemeinschaftliches Testament“ zu errichten, mit dem sie (vertragsähnlich) ihren gemeinsamen letzten Willen zum Ausdruck bringen können. Aus diesem Konsensgedanken heraus gewährt das Gesetz in § 2292 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartnern) – als Ausnahme zu dem oben genannten Grundsatz – die Möglichkeit, ihren vom ursprünglichen Erbvertrag abweichenden letzten Willen auch in der erleichterten Form des „Gemeinschaftlichen Testaments“ rechtswirksam niederzulegen. Ein gemeinschaftliches Testament kann eigenhändig/handschriftlich errichtet werden (einer schreibt, beide müssen unterschreiben). Die notarielle Form ist daher für die von Ihnen beabsichtigte Ergänzung nicht notwendig. Vorsorglich sollten Sie die Abänderung mit der Überschrift „Gemeinschaftliche Testamentsergänzung nach § 2292 BGB“ versehen.

Aber aufgepasst: Wenn an dem ursprünglichen Erbvertrag neben den Ehegatten weitere Personen als Vertragsparteien beteiligt waren (beispielsweise ein begünstigter Abkömmling oder Dritter), so greift die Sonderregelung des § 2292 BGB nicht, vielmehr müssen in diesem Fall auch die „Dritten“ an der Änderung beteiligt werden und hierfür wäre wiederum die notarielle Form einzuhalten.

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