Keine Mietansprüche gegenüber Jobcenter

von Redaktion

Wohnen Grundsicherungsbezieher in einer vermieteten Eigentumswohnung, können die Eigentümer sich die Miete direkt vom Jobcenter überweisen lassen. Dazu muss der Mieter lediglich zustimmen. Zahlungsansprüche aber haben Vermieter trotzdem nur gegenüber dem Mieter. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 11 AS 578/20) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. In dem verhandelten Fall klagte ein Vermieter, der seine Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietete. Die Miete kam dabei direkt vom Jobcenter. Nachdem eine Mieterin ihre Nebenkosten für zwei Jahre schuldig blieb, verlangte der Vermieter die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter. Dieses aber lehnte die Zahlung ab und begründete das damit, dass der Vermieter keine eigenen sozialrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Jobcenter habe. Das Gericht gab dem Jobcenter recht, die Klage des Vermieters scheiterte.

Trotz der Möglichkeit der Direktzahlung der Miete ergibt sich nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Die Option diene allein der Sicherheit, dass die Leistung des Jobcenters auch wirklich für die Miete verwendet wird. Sie soll nicht die Durchsetzung der Mietforderungen erleichtern.  dpa

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