Vorsicht beim Absetzen von Kita-Gebühren

Aufwendungen für die Betreuung des eigenen Kindes können grundsätzlich die Steuerlast senken. Zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4000 Euro pro Kind, sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig.

Bezuschusst allerdings der Arbeitgeber die Kita-Gebühren, gilt das nicht un

Mittwoch, 24. Dezember 2025

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