Aufwendungen für die Betreuung des eigenen Kindes können grundsätzlich die Steuerlast senken. Zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4000 Euro pro Kind, sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig.
Bezuschusst allerdings der Arbeitgeber die Kita-Gebühren, gilt das nicht un
Dieser Artikel (ID: 1615489) ist am 04.04.2022 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 30), Wasserburger Zeitung (Seite 30), Neumarkter Anzeiger (Seite 30), Mangfall-Bote (Seite 30), Chiemgau-Zeitung (Seite 30), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 30), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 30).