Vorsicht beim Absetzen von Kita-Gebühren

von Redaktion

Aufwendungen für die Betreuung des eigenen Kindes können grundsätzlich die Steuerlast senken. Zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4000 Euro pro Kind, sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig.

Bezuschusst allerdings der Arbeitgeber die Kita-Gebühren, gilt das nicht uneingeschränkt. Denn Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern mit dem Lohn oder Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei Kita-Gebühren auszahlen, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit.

Könnten Arbeitnehmer, die sich über solche Zuschüsse freuen, zusätzlich die Betreuungskosten absetzen, fehlte es ihnen an wirtschaftlicher Belastung, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. III R 54/20).

Wer also die gesamten Kita-Gebühren vom Arbeitgeber bezahlt bekommt, darf dafür keine Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Zahlen Arbeitgeber hingegen nur einen Zuschuss zu den Gebühren, lohnt ein genauer Blick. Dann nämlich kann es laut BVL sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber zu regeln, dass der Zuschuss vorrangig auf die Verpflegungskosten der Kita-Gebühren entfällt. Sie sind ohnehin nicht abzugsfähig.

„Der noch verbleibende Zuschuss wird dann für die Betreuungskosten gewährt und schmälert nur insoweit den Sonderausgabenabzug“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Deshalb lohnt es sich für eine optimale Ausnutzung, eine Regelung mit dem Arbeitgeber zu treffen.  dpa

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