Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch darauf, von Ihrem Vermieter erlaubt zu bekommen, eine Ladestation anbringen zu lassen. Verweigern kann er die Erlaubnis nur, wenn ihm die bauliche Veränderung auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann. Für die Kosten müssen Sie aufkommen, solange vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Vermieter wiederum muss bei einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentümern die Wohnungseigentümerversammlung fragen, hat aber auch einen Anspruch auf Erlaubnis. Weniger eindeutig ist die Lage, wenn es um das „Drumherum“ geht, wie Sie richtig schreiben. Und deswegen sollte bereits beim Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung etwa entschieden werden, ob die Hausverwaltung Vergleichsangebote für den Einbau einholen soll oder jeder einzelne Eigentümer den Einbau der Ladestation selbst durchführen kann. Auch das Brandschutzkonzept muss in der Regel angepasst werden. Hier müssen sich die Eigentümer einigen, ob alle gemeinsam die Anpassung tragen, weil etwa mehrere Eigentümer und Mieter eine E-Ladestation wollen oder nur ein Eigentümer. Der Eigentümer muss dann wiederum mit dem Mieter klären, wer die eventuell erhöhten Kosten für das neue Brandschutzkonzept und erhöhte Versicherungskosten trägt und wer im Ernstfall haftet, falls ein Brand ausbricht oder das Stromnetz überlastet wird. Weitere Fragen, die Vermieter und Mieter klären sollten: Muss der Mieter nach einem Auszug die Ladestation wieder rückbauen und darf der Mieter den Anbieter für die Ladestation frei wählen? Das Amtsgericht München hat das verneint, wenn die Gefahr einer Stromnetzüberlastung besteht und andere Hausbewohner durch die Erlaubnis benachteiligt werden könnten (Aktenzeichen 416 C 6002/21). Die Kläger gingen in Berufung, als Nächstes entscheidet das Landgericht. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es noch nicht.