Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass die Hausfassade nicht umgestaltet werden darf, sondern einheitlich bleiben muss, kann das tatsächlich das Scheitern eines Stecker-Solargerätes bedeuten. Denn wie Sie richtig erkannt haben, bedarf es zu der Anbringung eines entsprechenden Gerätes eines Gestattungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ist für die Anbringung auch eine bauliche Veränderung notwendig, beispielsweise weil die Anlage mit dem Balkon verschraubt werden muss, gelten teilweise strengere Anforderungen an den Beschluss, als wenn lediglich eine zusätzliche Benutzung des Balkons beschlossen werden müsste. Auf jeden Fall ist ein Beschluss nichtig, der gegen Vereinbarungen bzw. die Teilungserklärung verstößt. Klären Sie zunächst, was die Teilungserklärung zu Veränderungen der Hausfassade ausführt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich zur Prüfung der Hilfe eines Rechtsanwalts oder eines Haus & Grund-Vereins bedienen.