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Ist der Beitritt zur Versicherung möglich?

von Redaktion

Um in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgenommen zu werden, müssen Sie während der zweiten Hälfte Ihres Arbeitslebens bis zur Renten- antragstellung zu 90 Prozent Mitglied einer Gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein. Diese sogenannte 9/10-Regelung ist in dem Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Punkt 11 SGB V). Aus den von Ihnen genannten Versicherungszeiten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Aus Ihren Angaben vermute ich, dass Sie in den 1940er-Jahren geboren, Mitte 70 Jahre alt und bereits im Ruhestand sind. Selbst wenn Sie nach August 2007 wieder als Angestellter beschäftigt und Mitglied in einer Gesetzlichen Krankenversicherung sind – was Ihren Angaben nicht zu entnehmen ist – würden Sie die Anforderung für die Aufnahme in die KVdR sehr wahrscheinlich nicht erfüllen. Denn dann hätte die zweite Hälfte Ihres Arbeitslebens spätestens 1993 begonnen. Von der erforderlichen Versicherungszeit von 90 Prozent hätten Sie bestenfalls nur etwa 50 Prozent erreicht, auch wenn Sie bis heute noch arbeiten würden und seither gesetzlich versichert wären. Auch eine eventuell anrechenbare Vorversicherungszeit, für den Fall, dass Sie Kinder haben sollten, wird wohl kaum ausreichen. Mit der seit 2017 geltenden Regelung wird zwar pro Kind (leibliches, Adoptiv- oder Pflegekind) pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit pro Elternteil angerechnet. Dann müssten Sie für die Aufnahme neben den genannten Annahmen noch etwa fünf Kinder haben. Sollten diese Voraussetzungen bei Ihnen annährend erfüllt sein, müsste Ihre GKV die Aufnahme in die KVdR prüfen. Eventuell kann Ihnen dabei auch ein auf die KVdR versierter Rentenberater (www.rentenberater.de) weiterhelfen.

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