Das BGB gibt zivilrechtlich vor, dass der Erbe die Kosten (nur) der Beerdigung zu tragen hat. Das bedeutet, dass die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte davon nicht betroffen sind. Der Erblasser darf eine davon abweichende Regelung in Form z. B. einer formwirksamen Auflage treffen. Der Erblasser kann auch einen eigenen Grabpflegevertrag bereits zu Lebzeiten abschließen. Nach Ansicht der Rechtsprechung fällt diese in die Erbmasse und die Verbindlichkeiten daraus gehören damit zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe muss diese begleichen.
Davon müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie Bestattungsgesetze und Bestattungsverordnungen der einzelnen Bundesländer abgegrenzt werden. Diese Normen regeln die Bestattungspflicht, die sich an dem Grad der Verwandtschaft orientiert, und die Kostentragungspflicht gegenüber der Behörde. Die Kostentragungspflicht kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die Behörde Kosten hatte, die nicht beglichen worden sind .