Eine junge Frau, die beabsichtigt, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben, kann für die Zeit eines sechsmonatigen Praktikums (Zugangsvoraussetzung für das Studium) auf einer Krankenpflegestation nicht eine Bezahlung nach Mindestlohn durchsetzen. Das Gesetz schließe nicht nur obligatorische Praktika von einer Mindestlohnbezahlung aus, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind (Aktenzeichen: BAG, 5 AZR 217/21).