LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Muss die Aufteilung anerkannt werden?

von Redaktion

Sabine K.: „Ich erwarb vor meiner Eheschließung 2015 eine vermietete Immobilie. Diese ist zurzeit noch mit einer Hypothek von circa 50 000 belastet. Für das Jahr 2020 war erstmals ein Gewinn zu verzeichnen. Ich teilte diesen Gewinn in der Anlage V den Ehegatten je zur Hälfte zu. Doch das Finanzamt rechnete den Gewinn voll mir zu. Wegen Kinderbetreuung (6 u. 3 J.) bin ich nicht erwerbstätig. Frage: Habe ich einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt die Aufteilung auf die Ehegatten anerkennt? (Zugewinngemeinschaft)“

Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bedeutet das: Die Vermögen beider Ehegatten bleiben getrennt. Erst wenn die Zugewinngemeinschaft beendet wird – durch Scheidung, Tod oder einen Ehevertrag – wird festgestellt, wie viel jeder Ehegatte während der Ehe hinzugewonnen hat. Das wird dann durch den Zugewinnausgleich ausgeglichen.

Die steuerliche Frage richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Einkünfte aus Vermietung sind zu versteuern. Diese sind, wenn die Immobilie nur einem Ehegatten gehört, nicht Einkommen beider Ehegatten, sondern nur des Ehegatten, dem in der Regel die vermietete Immobilie gehört. Unabhängig davon ist eine Zusammenveranlagung der Ehegatten denkbar, die einkommensteuerliche Vorteile haben könnte. Das steuerliche Konstrukt des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) wird hier nicht näher beleuchtet. Die Zugewinngemeinschaft hat damit keine Auswirkungen auf die einkommensteuerliche Zuordnung der Einkünfte aus Vermietung.

Für die Verteilung des Einkommens bleibt es im Ergebnis bei der Grundregel: Die Ehegatten haben eigenes Vermögen und eigene Einkünfte.

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