Das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht, von dem Sie keinen Gebrauch gemacht haben, ändert nichts an dem Ablauf der Zehnjahresfrist, sodass ein anfallender Veräußerungsgewinn bei einem Verkauf Ihres Grundstücks ab dem 12. Juni 2022 grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer unterliegen dürfte.