Werden Urlauber von der Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor geplantem Abflug über eine Annullierung informiert, stehen ihnen keine Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu.
Anders kann der Fall liegen, wenn die Airline nur das Reisebüro rechtzeitig über die Streichung des Flugs informiert. Versäumt das Reisebüro danach die Zwei-Wochen-Frist, ist es möglich, dass die Airline dennoch Ausgleichszahlungen leisten muss. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Erding (Az.: 119 C 1903/21), über das die Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet. Denn das Informationsrisiko liegt bei der Airline. Sie muss nachweisen können, dass der Fluggast rechtzeitig über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurde. In dem Fall ging es um einen Flug von München nach Split in Kroatien. Eine Frau hatte zwei Tickets gebucht. 15 Tage vor Abflug informierte die Airline das Reisebüro über die Annullierung des Flugs. Doch die Frau erreichte die Info erst vier Tage vorher. Sie verlangte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500 Euro, also 250 Euro pro Ticket. Das Amtsgericht gab ihr Recht und verwies dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Nach dem sprunghaften Anstieg der Kraftstoffpreise im März hat sich die Lage an den Tankstellen im April etwas entspannt. Laut ADAC kostete ein Liter Super E10 im Durchschnitt 1,970 Euro und damit 9,9 Cent weniger als im Vormonat. Der Dieselpreis sank sogar um 11,6 Cent auf durchschnittlich 2,024 Euro. Teuerster Tag zum Tanken war der Monatserste: Ein Liter Super E10 kostete am 1. April 2,006 Euro, ein Liter Diesel 2,082 Euro. Mitte April war Super E10 dann für 1,944 Euro und Diesel für 1,968 Euro zu haben. Im April 2021 hatte ein Liter Super E10 laut ADAC im Schnitt 50,4 Cent weniger gekostet, Diesel war sogar 71,5 Cent billiger. Zu Beginn der Corona-Pandemie vor zwei Jahren, im April 2020, war der Ölpreis in den Keller gerauscht, da hatten Autofahrer in Deutschland E10 sogar für 1,171 Euro bekommen und Diesel im Schnitt für gerade mal 1,082 Euro.
Menschen, die einen Unfall hatten, können daraus entstandene Nachteile bezüglich ihrer Rentenansprüche bei der Rentenversicherung geltend machen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin. Nachteile können entstehen, wenn versicherte Arbeitnehmer wegen der Unfallfolgen Kranken- oder Verletztengeld erhalten haben, Lohn- oder Gehaltseinbußen hinnehmen mussten oder sogar eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Reichen Geschädigte einen Antrag ein, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Ersatzansprüche geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls können aus dem Unfall resultierende Nachteile in den Rentenansprüchen dann wieder ausgeglichen werden.