Wer geblitzt wird und falsche Angaben über den Fahrer des Wagens angibt, kann gerichtlich dazu gezwungen werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz, auf das der ADAC hinweist. In dem verhandelten Fall wurde ein Autofahrer geblitzt. Den daraufhin beim Fahrzeughalter eingegangenen Anhörungsbogen mit der Aufforderung, den Fahrer zu nennen, füllte dieser offensichtlich falsch aus. Der Halter gab an, selbst gefahren zu sein. Die Behörde verglich anschließend die Bilder miteinander und teilte dem Halter mit, dass das Foto keine Ähnlichkeit aufweise und er den korrekten Fahrer benennen solle. Dieses Schreiben ignorierte der Fahrzeughalter. Das Verfahren wurde darauf eingestellt und der Fahrzeughalter bekam für zwölf Monate eine Fahrtenbuchauflage verordnet. Der Betroffene legte Widerspruch ein mit der Begründung, er würde durch die Mitteilung, selbst gefahren zu sein, seiner Mitwirkungspflicht genügen. Das Gericht erwiderte, der Fahrer habe angesichts der unterschiedlichen Ausweisbilder unrichtige Angaben gemacht, die dazu geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Die Fahrtenbuchauflage habe keinen Strafcharakter, sondern soll als präventive Maßnahme gelten, den Fahrer künftig feststellen zu können. dpa