LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Nießbrauch wird nicht vererbt

von Redaktion

Sie haben lediglich den Bruchteil Ihrer Immobilie, den Sie Ihrem Sohn übertragen haben, mit einem Nießbrauch belastet. Die andere ideelle Haushälfte, an der Sie und Ihre Frau noch Miteigentümer sind, ist von diesem Nießbrauch nicht betroffen.

Als unbeschränkter Eigentümer können Sie daher über diesen eigenen Bruchteil frei verfügen, Sie können die verbliebene Immobilienbeteiligung Ihrer Tochter sowohl schenken als auch vererben. Der Nießbrauch an der ersten, dem Sohn bereits überlassenen Haushälfte bleibt auch bei einer Weitergabe des zweiten Immobilienteils an Ihre Tochter unverändert erhalten. Ein Nießbrauch ist kraft Gesetzes nicht übertragbar, er kann also an Ihre Tochter nicht abgetreten oder vererbt werden. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erlischt der Ihnen und Ihrer Frau zustehende Nießbrauch erst mit dem Tod des länger Lebenden. Wenn Sie jetzt die zweite Haushälfte auf Ihre Tochter übertragen wollen, so sollten Sie sich sinnvollerweise auch hieran den Nießbrauch vorbehalten. Durch die Nießbrauchsbestellung auf beiden Bruchteilen (Sohn bzw. Tochter) sind Sie und Ihre Frau weiterhin Nutznießer der gesamten Immobilie.

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