Per Abstellgenehmigung können Paketempfänger veranlassen, dass der Zustelldienst eine Sendung an einem vereinbarten Ort hinterlässt, wenn sie selbst nicht zu Hause sind. Der Zusteller muss den Empfänger aber in der Regel zusätzlich darüber informieren, dass die Sendung abgelegt worden ist. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) aufmerksam, die mit einer Klage vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 212/20) genau das erwirkt hat. Laut den AGB des Zustelldienstes galt die Sendung mit Ablage am vereinbarten Ort als zugestellt. Das ist so nicht zulässig, entschied der BGH. Eine Extra-Benachrichtigung sei Pflicht.