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Verfügung ändern beim Notar?

von Redaktion

Zunächst müssen wir zwei Begriffe auseinanderhalten, die oft verwechselt werden: Eine Patientenverfügung ist ein privatschriftliches oder notarielles Dokument, in dem ich Wünsche für den Fall äußere, dass ich ins Krankenhaus muss oder unheilbar krank bin. Meist geht es darum, dass man für diesen Fall nur Linderung des Leidens, nicht aber künstliche Verzögerung des Sterbeprozesses wünscht. Da man in solchen Fällen häufig nicht mehr selbst handlungsfähig ist, muss es Personen geben, die diesen Willen durchsetzen.

Hier kommt der zweite wichtige Begriff ins Spiel: Die Vorsorgevollmacht. In einer solchen Vollmacht setze ich Personen ein, die bevollmächtigt sind, wenn ich selbst nicht handlungsfähig bin. Offensichtlich geht es in Ihrem Fall um eine solche notarielle Vorsorgevollmacht, die zugleich eine Patientenverfügung enthält. Dabei erstreckt sich die Vorsorgevollmacht meist nicht nur auf Persönliches, sondern auch auf finanzielle Dinge, damit sich der Bevollmächtigte umfassend um alles kümmern kann, wenn man selbst ausfällt.

Auch bei der Vorsorgevollmacht ist eine notarielle Beurkundung nicht unbedingt erforderlich, aber oft wünschenswert, allein schon deshalb, weil die Vollmacht dann bei Dritten leichter Anerkennung findet.

Damit zu Ihrem konkreten Fall: Wenn Sie als zusätzliche Bevollmächtigte Ihre Nichte einsetzen möchten, dann muss dies nicht unbedingt notariell erfolgen, sinnvoll ist es aber, damit die Nichte dieselben Rechte hat wie die bisherigen Bevollmächtigten. Meistens sind die Kosten für eine solche notarielle Änderung auch nicht besonders hoch, dies können Sie ja auch vorher beim Notar erfragen.

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