Rauchen nur in der Pause

von Redaktion

Rauchverbote in Arbeitsbetrieben bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrates. Doch legt der Arbeitgeber zusätzlich fest, dass die Belegschaft nur in den tariflichen Pausen zur Zigarette greifen darf, kann die Arbeitnehmervertretung kein Veto mehr einlegen. In diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 TaBV 12/21) entschieden, auf das der Bund-Verlag hinweist. In dem verhandelten Fall hatte ein Logistikunternehmen den Angaben zufolge seine Mitarbeiter dazu aufgefordert, eine überarbeitete Anordnung zu einem bestehenden Rauchverbot zu unterzeichnen, nach der das Rauchen nur in den Pausen und in den Raucherecken zulässig sei. Der Betriebsrat forderte mit Hinweis auf das Betriebsverfassungsgesetz seine Mitbestimmung ein. Das Gericht sah das anders. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, Arbeitsunterbrechungen zu dulden.

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