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Kann ich das Darlehen zurückfordern?

von Redaktion

Nein, für die Darlehensrückforderung gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende. Aber, ganz wichtig, die Verjährung beginnt erst dann, wenn Sie das Darlehen durch Erklärung gegenüber Ihrer Schwester gekündigt haben.

Wenn Sie also jetzt die Kündigung des Darlehens aussprechen, dann ist es nach drei Monaten zur Rückzahlung fällig, und ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist, die allerdings dann erst zum Jahresende abläuft, also zum 31. Dezember 2025.

Ganz wichtig: Bloße Mahnschreiben unterbrechen die Verjährung nicht, wenn der Schuldner also nicht freiwillig zahlt, muss rechtzeitig geklagt werden!

In Ihrem Fall kommt allerdings noch ein praktischer Aspekt hinzu: Offensichtlich gibt es für Ihr Darlehen keinerlei Sicherheit. Hier sollten Sie doch mit Ihrer Schwester darüber reden, ob Sie, wenn sie das Darlehen schon nicht zurückzahlen kann, Ihnen nicht zumindest eine Sicherheit, zum Beispiel eine Grundschuld an der Immobilie, einräumt. Dadurch, dass das Darlehen zinslos ist, wird es ja ohnehin allein schon durch Inflation immer weniger wert.

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