Wer bezahlt die Beerdigung?

von Redaktion

Christine E.: „Wir sind vier Geschwister, drei ehelich, ich unehelich. Meine Frage: Wenn ich nach dem Tod meines Vaters, zu dem ich keinen Kontakt habe, meinen Erbteil ablehne, muss ich mich dann trotzdem an den Bestattungskosten beteiligen? Steht mir ein Pflichtteil zu?“

Ich unterstelle, dass die Vaterschaft rechtlich anerkannt wurde und somit Ihr Vater nicht nur Ihr biologischer, sondern auch Ihr „rechtlicher“ Vater ist. Wenn Ihr Vater stirbt, dann würden Sie seine Erbin werden, wenn er Sie in seinem Testament zu seiner Erbin eingesetzt hat. Sollte es kein Testament geben, dann würde die gesetzliche Erbfolge greifen und Sie würden ebenfalls Erbin werden. Der Erbe hat nach dem Gesetz die Beerdigungskosten zu tragen. Schlagen Sie nun als einziger Erbe die Erbschaft aus, dann würden die anderen Erben – wohl Ihre drei Geschwister – die Beerdigungskosten tragen, wenn diese die Erbschaft angenommen haben. Schlagen alle Erben die Erbschaft aus – was insbesondere bei einem überschuldeten Nachlass der Fall sein kann – geht die Erbschaft auf den Staat/Fiskus über, der nicht ausschlagen kann.

Aufgrund der Nachlassbeschränkung haftet der Fiskus gegenüber den Gläubigern des Erblassers nur mit der hinterlassenen Erbschaft, nicht für darüber hinausgehende Kosten. Die Gemeinde kann also die Beerdigung beauftragen und die Kosten aus der Erbschaft entnehmen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Geld von den ursprünglichen Erbberechtigten zurückzufordern – auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben. Denn die Bundesländer regeln in ihren Bestattungsgesetzen, welche Personen zur Bestattung der Verstorbenen verpflichtet sind, wobei sich die Reihenfolge an der Unterhaltspflicht orientiert.

Sind keine Erben vorhanden, geht die Pflicht in Bayern zunächst auf den Ehepartner/Lebenspartner über und zweitrangig auf die Kinder, wobei hier nicht zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterschieden wird. Für die Inanspruchnahme eines Kindes spielt es auch keine Rolle, ob eine persönliche Bindung zu dem verstorbenen Elternteil bestanden hat, allerdings ist die persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweils Unterhaltspflichtigen ausschlaggebend.

Im Ergebnis kann also nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob Sie mit der Ausschlagung der Erbschaft auch von Ihrer Beteiligung an den Beerdigungskosten frei werden.

Klar muss Ihnen aber sein, dass wenn Sie das Erbe ausschlagen, Ihnen grundsätzlich kein Pflichtteil mehr zusteht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es nur in den Fällen, wenn Sie als Erbin in einem Testament Ihres Vaters durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wären; nur dann könnten Sie Ihr Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.

Fragen

richten Sie bitte am besten per E-Mail an: geldundmarkt@ovb.net

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