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Jedes Kind hat Freibetrag

von Redaktion

Die steuerliche Behandlung einer Erbschaft richtet sich nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Der Erwerb von Todes wegen ist grundsätzlich steuerpflichtig.

Soll ein Kind die Wohnung erhalten und die übrigen Kinder auszahlen, bieten sich für eine letztwillige Verfügung wie zum Beispiel für ein Testament verschiedene Gestaltungen an. Die Kinder würden vermutlich entweder einen Erbteil erhalten oder ein Vermächtnis. Beide Varianten unterliegen jedenfalls nach dem Gesetz der Steuerpflicht.

Jedes Kind hat dabei gegenüber der Mutter einen Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro. Der Freibetrag gilt für alle Schenkungen und Erbschaften von der Mutter innerhalb von zehn Jahren.

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