LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Kann der Bau verhindert werden?

von Redaktion

Christian S.: „Vor 40 Jahren wurde für zwei benachbarte Grundstücke eine gemeinsame Zufahrt, etwa 35 Meter lang, erschlossen. Die Zufahrt ist hälftig Eigentum der benachbarten Grundstückseigentümer. Es gibt im Grundbuch für die Zufahrt kein Nutzungsregelungseintrag. Ein Grundstück wurde sofort mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das andere soll jetzt mit einem Haus mit sechs Wohneinheiten bebaut werden. Das bedeutet, dass die gemeinsame Zufahrt im Verhältnis 1:6 genutzt wird. Die Zufahrt zu dem Sechs-Parteien-Haus führt direkt an der Terrasse des Einfamilienhauses vorbei, wodurch die Lebensqualität sehr stark eingeschränkt wird. Welche Möglichkeit hat der Einfamilienhausbesitzer, den Bau zu verhindern oder zu ändern oder die Zufahrt zu beschränken?“

Bei einem Bauvorhaben müssen die Nachbarn grundsätzlich immer beteiligt werden. Das heißt, es müssen der Lageplan und die Bauzeichnungen vorgelegt werden. Wollen Sie Einwände gegen den Bau des Mehrfamilienhauses auf dem benachbarten Grundstück vorbringen, können Sie dies im Rahmen dieser Nachbarschaftsbeteiligung tun. Ob aber Ihre Einwände berechtigt sind und dazu führen, dass Ihrem Nachbarn die Genehmigung zum Bau des Hauses nicht oder nur abgeändert erteilt wird und der geplante Bau damit verhindert wird, entscheidet die Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung zuständig ist.

Soll die Zufahrt beschränkt werden, können Sie dies nur dann tun, wenn Sie sich darüber mit Ihrem Nachbarn, dem die Zufahrt zur Hälfte gehört, einigen. Denn ohne Weiteres haben Sie keinen Anspruch auf eine Beschränkung der Zufahrt wegen der möglichen Einschränkungen Ihrer Lebensqualität. Dies müsste im Zweifel gerichtlich geklärt werden. Soll die Zufahrt ausgebaut werden, so muss dies von Ihnen und Ihrem Nachbarn gemeinsam entschieden werden. Allein kann dies Ihr Nachbar nicht fordern.

Haben Sie den Ausbau gemeinsam entschieden, müsste dieser auch grundsätzlich von allen Eigentümern entsprechend ihrer Anteile – also je zur Hälfte – finanziert werden, wenn Sie und Ihr Nachbar diesbezüglich keine andere Regelung treffen. Sinnvoll wäre daher zuallererst, wenn Sie sich direkt an Ihren Nachbarn wenden und versuchen, sich hinsichtlich der Nutzung oder auch des Ausbaus der Zufahrt zu einigen. Um all Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, wäre es darüber hinaus empfehlenswert, sich rechtlich hierzu beraten zu lassen.

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