Die Anschaffungskosten der Immobilie kann Ihr Sohn weiterhin mit zwei Prozent in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern er die Immobilie weiterhin vermietet. Aufgrund des unentgeltlichen Erwerbs gilt er als Rechtsnachfolger, der die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers abziehen darf. Dies ergibt sich aus Paragraph 11d Einkommensteuerdurchführungsverordnung.
Die Einordnung von Notarkosten, die bei vorweggenommenen Erbfolgeregelungen anfallen, ist noch nicht abschließend geklärt: Die Finanzverwaltung erkennt die Kosten in der Einkommensteuererklärung in der Regel nicht an – dafür aber als Gegenleistung in der Schenkungssteuer. Der BFH musste sich mit dieser Frage bislang nicht auseinandersetzen.
In der Literatur wird teilweise die Meinung vertreten, dass die Kosten einkommensteuerlich berücksichtigt werden können. Daher kann man zumindest versuchen, die Notar- und Gerichtskosten als nachträgliche Anschaffungskosten über die Werbungskosten geltend zu machen. Leider ist die Anerkennung durch das Finanzamt aber nicht garantiert.