LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wie verhindern wir Pflichtteilsforderung?

von Redaktion

Ich unterstelle, dass Sie und Ihre Ehefrau im Rahmen des Berliner Testaments Ihre Kinder zu Schlusserben eingesetzt haben. Mithin wurden die Kinder nach dem Tod des 1. Elternteils enterbt und können ihren Pflichtteil geltend machen, wodurch der länger lebende Elternteil eventuell in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Der Pflichtteil entsteht zwar unmittelbar mit dem Erbfall, muss aber eingefordert werden. Mithilfe einer Pflichtteilsstrafklausel können die Kinder abgehalten werden, ihre Pflichtteile bereits nach dem Tod des 1. Elternteils einzufordern.

Im Rahmen der Pflichtteilsstrafklausel wird bestimmt, dass das Kind, das bereits nach dem Tod des 1. Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des 2. Elternteils nur einem Pflichtteil bekommt und mithin für den 2. Erbfall enterbt ist. Diese Pflichtteilsstrafklausel kann zwar die Inanspruchnahme des längerlebenden Elternteils auf den Pflichtteil nicht verhindern, aber als Abschreckung dienen.

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