Mieter dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung für vom Vermieter installierte Rauchmelder zur Kasse gebeten werden. Die Aufwendungen dafür sind grundsätzlich nicht umlagefähig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen klarstellte.
Das gelte insbesondere auch dann, wenn die Geräte nicht einmalig angeschafft, sondern über einen externen Anbieter gemietet würden. Das Urteil aus dem Mai wurde am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlicht (Az. VIII ZR 379/20). Es ändert allerdings nichts daran, dass die Installation von Rauchmeldern als Modernisierung gilt, die eine Mieterhöhung rechtfertigen kann. Rauchmelder in Wohngebäuden sind in allen Bundesländern Pflicht. In dem Fall hatte der Vermieter 2015 den Einbau der Geräte angekündigt. Seit 2016 gab es in der jährlichen Nebenkostenabrechnung der betroffenen Mieterin einen Posten von knapp zehn Euro für „Miete + Wartung Rauchmelder“. Vor Gericht ging es um die Frage, ob sie den Posten wirklich bezahlen muss. Betriebskosten sind immer Kosten, die regelmäßig anfallen. Kauft ein Vermieter die Rauchmelder, hat der Punkt also nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen. Umstritten war bisher, was gilt, wenn die Geräte – wie hier – extern angemietet werden. Die obersten Zivilrichter stellen nun klar, dass das keinen Unterschied machen kann – sonst wäre Vermietern ein Weg eröffnet, „auf einfache Weise (…) die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen“. dpa