Werden die Zinsen versteuert?

von Redaktion

Anton I.: „Im Jahr 2001 habe ich mit meiner Firma einen Altersvorsorge-Vertrag abgeschlossen. Die Einzahlungsphase durch mich erfolgte bis zum Jahr 2011. Die Auszahlung erfolgte seit 2012 in zehn Raten jährlich, jeweils inklusive Abzug der Lohn- und Kirchensteuer. Das angesparte Kapital wurde durch meinen Arbeitgeber mittels zugesagter Mindestverzinsung sowie in Aktien- bzw. Fondsanteile zur Zinsentwicklung angelegt. Nun erhielt ich mit der letzten Rate zusätzlich den Überschussanteil (Zinsen) in Höhe von 30 000 Euro ausbezahlt. Von diesem Überschussanteil sind 7700 Euro als Lohn- und Kirchensteuer abgezogen worden. Mein Arbeitgeber teilte mir mit, dass diese Abzüge gemäß §1 Abs. 1 der betrieblichen Altersvorsorge sowie nach Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz, versteuert werden und dies rechtens ist. Die Zinsen entwickelten sich über einen Zeitraum von 20 Jahren. Meine Fragen: Muss ich für die Zinsentwicklung für mein eigenes Kapital Steuern zahlen? Wie kann ich bei den Finanzbehörden auf diesen Umstand einwirken, dass nicht die gesamte Summe in der Einkommensteuererklärung als Abzugsmasse berücksichtigt wird? Gibt es einen Weg, beziehungsweise welchen Weg kann ich beschreiten, um den Abzugsbetrag zu verringern?“

Nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihrer Betriebsrente um eine Pensionszusage oder Direktzusage handelt. Bei dieser Art der betrieblichen Altersvorsorge zahlt der Arbeitgeber die Leistung direkt an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat sich dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine bestimmte Rente- oder Kapitalleistung zu erbringen und diese gegebenenfalls zu verzinsen. Die Zinsen stellen keine Verzinsung Ihres eigenen Kapitals dar, sondern sind Bestandteil der vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen.

Die Zahlungen des Arbeitgebers unterliegen als Versorgungsbezüge dem Lohnsteuerabzug. Dies gilt für die gesamte Leistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugesagt hat. Somit unterliegen nicht nur das angesparte Kapital, sondern auch die zugesagten Überschüsse der Lohnsteuer. Die Überschüsse stellen keine Kapitaleinkünfte dar.

Da es sich um einen Versorgungsbezug handelt, erhalten Sie einen Versorgungsfreibetrag, der sich steuermindernd auswirkt. Zusätzlich erhalten Sie einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro pro Jahr. Fallen im Zusammenhang mit dem Versorgungsbezug höhere Werbungskosten an, so können diese anstelle des Werbungskostenpauschbetrags geltend gemacht werden. Dies können zum Beispiel Steuerberatungskosten, Kontoführungsgebühren, Portokosten und Gewerkschaftsbeiträge sein.

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