Mieter hat ein Recht auf Schatten

von Redaktion

Bei der derzeitigen Hitze suchen die Menschen Schatten. Wer gerade überlegt, sich eine Markise anzuschaffen, die den Balkon flächig beschatten könnte, sollte dabei seinen Vermieter nicht vergessen. Denn ohne dessen Einverständnis darf ein Mieter keine Markise anbringen. Allerdings kann ein Vermieter den Wunsch eines Mieters auch nicht einfach ablehnen.

Grundsätzlich gilt Folgendes: „Ist es dem Mieter in zumutbarer Weise möglich, den Schutz vor Sonne auf dem Balkon, der Terrasse oder dem Garten durch das Aufstellen eines Sonnenschirms oder Ähnliches zu erreichen, ohne dass hierdurch die Nutzung des Balkons zum üblichen Wohngebrauch beeinträchtigt wird, so kann die Genehmigung verweigert werden. Andernfalls ist sie zu erteilen“, erklärt Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern. Denn der Mieter hat gegenüber dem Vermieter ein Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. „Für den Fall, dass eine Genehmigung nicht verweigert werden darf, sollte der Vermieter die Art und Weise der Ausführung vorgeben und mit dem Mieter eine auf seine Kosten bestehende Rückbaupflicht im Falle des Auszuges vereinbaren, um sich vor Kosten und Streitigkeiten zu schützen“, rät Kirchhoff.  mm

Artikel 6 von 6