Zunächst ist zu unterscheiden, welche Art von Testamentsvollstreckung Sie wünschen: Abwicklungs-, Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung. Bei einer Abwicklungsvollstreckung wird Ihr Nachlass nach Ihren Wünschen und Vorgaben auf die Erben verteilt. Bei einer Verwaltungsvollstreckung wird Ihr Nachlass nicht an die Erben verteilt, sondern für eine bestimmte Zeit verwaltet und erhalten – z.B. bis ein Erbe ein bestimmtes Alter erreicht hat. Ebenso wenn in den Nachlass ein Unternehmen fällt und für die Verwaltung eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Dauertestamentsvollstreckung kann zum Beispiel bei überschuldeten Erben gewählt werden, um den Zugriff von Dritten auf den Nachlass zu verwehren, aber dennoch dem Erben im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Nutzung des Nachlasses zu ermöglichen.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung müssen Sie im Testament vornehmen.
Sie sollten nur eine Person als Testamentsvollstrecker auswählen, zu der Sie absolutes Vertrauen haben und die auch die Kompetenz hat, die Aufgaben zu erfüllen. Grundsätzlich kann auch ein Miterbe zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Gefahr besteht, dass eigene Interessen stärker verfolgt werden als die der anderen Miterben.
Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2221 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Hierfür existieren eine Vielzahl von Vergütungstabellen. Um hier später kein Konfliktpotenzial aufkommen zu lassen, sollten Sie die Vergütung im Testament bestimmen. Möglich ist eine Pauschalvergütung mit einem bestimmten Betrag oder einer prozentualen Beteiligung aus dem Nachlass. Möglich ist auch ein Stundenhonorar – mit Bemessung des Stundensatzes am Nachlasswert. Möglich ist aber auch eine Orientierung an den Vergütungstabellen – zum Beispiel empfiehlt der Deutsche Notarverein bei einem Nachlasswert bis 250 000 Euro als Vergütung 4 Prozent des Nachlasses, bis 500 000 Euro drei Prozent und bis 2,5 Millionen Euro 2,5 Prozent des Nachlasses.