RECHT / STEUERN

Keine Mitschuld bei kleiner Temposünde Schwarze Kleidung nicht absetzbar

Auch wenn Unfallopfer minimal zu schnell gefahren sind, haben sie nicht automatisch Mitschuld am Unfall. Das ist nur der Fall, wenn ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung der Unfall hätte verhindert werden können. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. November 2021 (AZ: 14 S 166/20),

Montag, 15. September 2025

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