Auch wenn Unfallopfer minimal zu schnell gefahren sind, haben sie nicht automatisch Mitschuld am Unfall. Das ist nur der Fall, wenn ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung der Unfall hätte verhindert werden können. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. November 2021 (AZ: 14 S 166/20), auf das der Deutsche Anwaltverein verweist. Im besagten Fall hatte der Beklagte der Klägerin die Vorfahrt genommen und so einen Unfall verursacht. Da die Fahrerin allerdings fünf Kilometer zu schnell unterwegs war, sah der Versicherer des Unfallverursachers darin eine Mitschuld und zahlte nur 75 Prozent des Schadens. Die restlichen 25 Prozent hätte die Klägerin übernehmen müssen. Das Landgericht sprach der Klägerin den kompletten Anspruch auf Schadenersatz zu. Auch mit den vorgeschriebenen 30 Stundenkilometern hätte die Fahrerin nicht mehr rechtzeitig reagieren können, hieß es zur Begründung.
Trauerredner und andere Berufe aus dem Bestattungsgewerbe können ihre schwarze Kleidung nicht von der Steuer absetzen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor. Selbst wenn das Tragen schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet werde, handle es sich doch um bürgerliche Kleidung. Deren Kosten könnten selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie nur im Beruf getragen wird.