Die Erfahrung lehrt, dass Erbengemeinschaften am streitanfälligsten sind, weil der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinschaftlich gehört und jede Entscheidung über den Nachlass, also auch seine Aufteilung, nicht nur eine Stimmenmehrheit unter den Miterben, sondern Einstimmigkeit erfordert. Die Blockade eines einzigen Miterben kann einen Dauerstreit über den Nachlass provozieren.
Die Einsetzung eines der Kinder als Alleinerben, verbunden mit der Anordnung von Vermächtnissen zugunsten der anderen Abkömmlinge (in der Regel durch Zuordnung konkret bestimmter Teile des Nachlasses), ist dabei sicher ein praxisgerechter Weg. Aber wer weiß schon so genau, welcher Nachlass am Tag des Todes noch vorhanden ist und ob die bei Testamentserrichtung vorgesehene Vermächtnisaufteilung auch am Todestag noch zu einer gerechten Verteilung führt? Will man also wirklich eine wertgleiche Aufteilung mittels Vermächtnissen herbeiführen, wird man um komplexere Vermächtnisgestaltungen nicht herumkommen. Und je komplexer ein Vermächtnis ausgestaltet wird (um höhere Verteilungsgerechtigkeit herbei zu führen), umso streitanfälliger könnte auch diese Gestaltung werden.
Ist also die Testamentsvollstreckung das Mittel der Wahl? Im Grunde ja, weil der Testamentsvollstrecker den im Testament niedergelegten Willen des Testierenden eigenverantwortlich erfüllt und abwickelt. Die Erben haben dies hinzunehmen. Aber über Inhalt und Ausgestaltung des Erblasserwillens lässt sich ebenfalls streiten, insbesondere wenn der Wille des Erblassers mehrere Auslegungen zulässt. Wenn beispielsweise ein Testamentsvollstrecker die Aufgabe hat, den Nachlass unter den Miterben „gerecht zu teilen“, lässt dies mehrere Lösungen zu. Einen Geldbetrag kann man ohne Weiteres durch die Zahl der Begünstigten teilen, aber was soll bei einem Grundstück oder anderen unteilbaren Gegenständen passieren? Daher sollte ein Testament gerade bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung größtmögliche Klarheit ausweisen, und es sollte – auch zum Schutz des Testamentsvollstreckers vor Angriffen, er würde sein Testamentsvollstreckeramt nicht ordnungsgemäß ausführen – diesem ausdrücklich einen gewissen Ermessensspielraum bei der Aufteilung einräumen. Sollten Sie einen Miterben als Testamentsvollstrecker einsetzen, so sollte sicher sein, dass die anderen Miterben dessen Entscheidungen nicht von vorneherein infrage stellen. Andernfalls ist die Testamentsvollstreckung bei einem Dritten besser aufgehoben.
Unabhängig ob Vermächtnis oder Testamentsvollstreckung, vermeiden Sie Streit am besten durch ein präzise ausformuliertes Testament. Lassen Sie sich daher fachkundig beraten.