Alles über die Grundrente

von Redaktion

1,3 Millionen Menschen in Deutschland sollen von der Grundrente profitieren. Es geht dabei um Anerkennung für Menschen, die lange gearbeitet, aber nur wenig verdient haben. „Die aufwändige Grundrentenprüfung schreitet bei der DRV Bayern Süd zügig voran“, erklärt Rüdiger Alfery, Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd. Bis Ende des Jahres wolle man alle Renten anschauen. Eine Antragstellung sei nicht erforderlich. „Jeder, der Anspruch auf die Grundrente hat, bekommt sein Geld rückwirkend ausbezahlt.“ Wir haben die Fragen unserer Leser zum Thema gesammelt. Experten der DRV Bayern Süd haben sie beantwortet.

Johann R. (58): Ich habe seit meinem 19. Lebensjahr gearbeitet. Bekomme ich den Grundrentenzuschlag?

Die erste Voraussetzung für die Grundrente ist, dass man mindestens 33 Jahre Beiträge unter anderem aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege aufweisen kann. Das trifft auf Sie zu. Zweite Voraussetzung, ob tatsächlich ein Zuschlag ermittelt, wird: Ihr Verdienst. Sie müssen am Ende insgesamt in Ihrem Berufsleben weniger als 80 Prozent des Durchschnitts verdient haben. Die Verdienste, die weniger als 30 Prozent des Durchschnitts betragen, werden nicht miteinbezogen.

Anna-Maria Sch. (74): Woher bekomme ich Informationen?

Gür allgemeine Fragen gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd die kostenlose Service-Nummer 0800 1000 480 15.

Elke S. (67): Wenn ein Grundrentenzuschlag festgestellt wurde, spielen dann andere Einnahmen neben meiner Rente eine Rolle?

Man erhält den Zuschlag, wenn man als Rentner pro Monat nicht mehr als 1250 Euro, als Ehepaar nicht mehr als 1950 Euro zur Verfügung hat. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Das Einkommen wird jährlich überprüft.

Rudolf G (69): Was hat es mit den 420 Euro auf sich? Meine Rente liegt unter 1000 Euro, bekomme ich dann den vollen Zuschlag?

Nein. Die 420 Euro sind der maximale Zuschlag, der theoretisch anfallen kann, wenn man sein ganzes Leben lang 40 Prozent des durchschnittlichen Verdienstes erzielte. Insgesamt darf man mit allen Einnahmen nicht über der Grenze von 1250 Euro (bei Alleinstehenden) und 1950 (bei Verheirateten) liegen. Laut Rentenkasse werden die Zuschläge im Schnitt voraussichtlich bei rund 75 Euro pro Monat liegen.

Anneliese M. (60): Bekommt man den Zuschlag extra ausgezahlt?

Nein, die Grundrente wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt.

Alfred W. (78): Ich bin Rentner, habe aber noch nichts von der Rentenversicherung gehört. Muss ich einen Antrag für den Zuschlag stellen?

Nein, das muss man nicht. Haben Sie noch Geduld bis zum Ende des Jahres. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch bei allen Rentnern, ob ein Anspruch besteht. Wenn ja, erfolgt die Auszahlung ebenfalls automatisch. Ab dem 1. Januar 2023 können Sie einen Antrag auf Prüfung selbst stellen.

Petra F. (65): Was ist der Unterschied zwischen Grundrente und Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist die Sozialhilfe im Alter, hier sind die Sozialämter zuständig. Bei der Grundrente handelt es sich um einen individuellen Zuschlag, der von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Wenn man Grundsicherung bezieht, kann man auch Grundrente bekommen, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.

Werner S. (70): Ich bekomme 950 Euro Rente, muss aber meiner geschiedenen Frau 300 Euro geben. Steht mir da bei so wenig Geld jeden Monat nicht die neue Grundrente zu?

Für unsere Prüfung spielt es keine Rolle, was Sie Ihrer Frau zahlen müssen. Entscheidend für den Grundrentenanspruch sind die Verdienste im Berufsleben. Es könnte aber sein, dass Sie einen Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung haben. Dazu nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Sozialamt auf.

Herbert G. (62): Ich habe 15 Jahre lang in einem normalen Arbeitsverhältnis gestanden, aber unterdurchschnittlich verdient. Dann hatte ich noch 20 Jahre einen angemeldeten Minijob. Kann ich mit einem Zuschlag rechnen?

Die Minijob-Jahre zählen zwar mit für die erste Prüfung, ob Sie auf die erforderlichen 33 Jahre kommen. Für die Prüfung der Höhe des Zuschlags werden die Minijob-Jahre nicht miteingerechnet, weil der Verdienst unter 30 Prozent des Durchschnittseinkommens liegt. Grund: Der Gesetzgeber möchte den Minijob nicht besser als ein normales Arbeitsverhältnis stellen.

Renate S (79): Ich bin Witwe, bekomme meine eigene Rente und Witwenrente. Wie ist es dann mit der Grundrente?

Der Zuschlag wird für jede Rente separat geprüft. Erfüllen diese die jeweiligen Voraussetzungen (Arbeitsjahre, Verdienst), könnten Sie für beide Renten einen Grundrentenzuschlag bekommen.

Frank N. (68): Ich war selbstständig, habe freiwillige Beiträge für die Rentenversicherung bezahlt und erfülle die 33 Beitragsjahre. Reicht das?

Nein, denn die freiwilligen Beiträge zählen nicht für die Grundrentenzeiten. Nur für den Fall, dass Sie 33 Jahre beschäftigt waren und sich erst danach selbstständig gemacht haben, könnten Sie Anspruch auf die Grundrente haben.

Walter D (73): Meiner Frau und mir gehört ein Haus, in dem wir auch leben. Wird dieses Vermögen bei der Grundrente angerechnet?

Nein. Entscheidend sind die zu versteuernden steuerlichen Einkünfte. Immobilien, Goldanlagen, Aktiendepots usw. spielen bei der Berechnung der Grundrente grundsätzlich keine Rolle.

Hans-Peter K. (76): Wann bekommt man die Grundrente denn ausgezahlt?

Nach abgeschlossener Prüfung erfolgt die Auszahlung rückwirkend ab Januar 2021. Wer jetzt in Rente geht (und berechtigt ist), erhält den Grundrentenzuschlag sofort mit Rentenbeginn. Ansonsten haben Sie bitte bis zum Abschluss der Prüfung Geduld.

Martha P. (49): Bekommt man auch eine Mitteilung, wenn man keinen Anspruch auf eine Grundrente hat?

Nein, es gibt keinen ablehnenden Bescheid. Sie bekommen nur eine Mitteilung, wenn Sie die Grundrente bekommen.

Theodor K. (70): Muss ich, um Grundrente zu erhalten, eine Steuererklärung machen?

Soweit Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung zu machen, ist dies auch weiterhin nicht nötig, um eine Grundrente zu erhalten.

Karl W. (76): Ich habe zwar 33 Jahre Grundrentenzeit erfüllt, aber aufgrund meines Verdienstes keinen Anspruch auf den Zuschlag. Bringt mir das dann überhaupt was?

Dies kommt auf den Einzelfall an. Wenn Sie aufgrund Ihrer Vermögenssituation einen zusätzlichen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder Wohngeld haben, dann gibt es durch die 33 Jahre einen zusätzlichen Freibetrag. Dieser kann zu einer erhöhten Grundsicherung oder zu mehr Wohngeld führen. Bitte erkundigen Sie sich dafür bei Ihrem Sozialamt.

Elisabeth T. (62): Ich habe ein Haus geerbt. Daraus beziehe ich Mieteinnahmen. Habe ich trotzdem Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?

Wenn Sie Mieteinnahmen erhalten, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Der Rententräger bekommt die Mieteinnahmen vom Finanzamt mitgeteilt. Diese werden bei der Prüfung angerechnet.

Elfriede G. (66): Ich habe 14 Jahre als Krankenschwester in Norwegen gearbeitet. Zählt diese Zeit mit?

Ja. bei der Prüfung, ob mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind, werden auch Zeiten in Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die das EU-Recht gilt. Ausgenommen sind Zeiten in den USA und der Türkei. Der Zuschlag selbst wird aber nur aus deutschen Verdienstzeiten berechnet. Es ist also egal, was Sie im Ausland verdient haben.

Wilhelm A. (68): Ich möchte meinen Ruhestand in Frankreich genießen. Wird der Zuschlag auch ins Ausland bezahlt?

Ja. Da der Zuschlag ein Bestandteil der eigenen Rente ist, wird er wie die Rente auch ins Ausland gezahlt.

Mathilde G. (70): Wenn am 1. Juli die Rentenerhöhung kommt, wird dann auch die Grundrente erhöht?

Ja, in der Rentenanpassungsmitteilung wird auch der Grundrentenzuschlag extra ausgewiesen. Er erhöht sich um die aktuelle Rentensteigerung mit.

Aufzeichnung Martina Williams

Artikel 2 von 4