Die Kosten für das neue Leben

von Redaktion

VON ALEXANDRA SCHÖNE

Vor dem Auszug steht das große Rechnen. Selbst wenn es nur ein Wohnheimzimmer sein soll – das Alleineleben wird für viele junge Leute überraschend teuer werden. Schließlich müssen viele erstmals selbst für einen vollen Kühlschrank sorgen. Wenn die Eltern nichts oder nicht genug zuschießen können, muss ein Nebenjob her. Aber auch staatliche Mittel helfen über die Runden: BAföG und das Kindergeld, das Eltern nach dem Auszug oft dem Kind überlassen.

Ausgaben

Das Leben ist vor allem in Uni-Städten teuer. Zu monatlichen Ausgaben gehören allen voran Miete und Nebenkosten. Aber auch Dinge wie Flatrates für Handy und Internet sowie Ausgaben für Lebensmittel und Freizeitaktivitäten sollten berücksichtigt werden, sagt Sascha Straub von der Verbraucherzentrale Bayern. „Bei günstiger Miete sollte man daher mit einem Monatsbudget ab 800 Euro planen.“ In einer Stadt wie München, wo schon ein WG-Zimmer kaum unter 600 Euro zu haben ist, ist es entsprechend mehr.

BAföG

Während ihrer Ausbildung können junge Leute BAföG bekommen. Menschen mit deutschem Pass, aber auch EU-Bürger, Migranten und Geflüchtete können Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG erhalten. Berechtigt ist man ab dem kommenden Wintersemester, wenn man sein Studium oder eine schulische Ausbildung (an einer Berufsfachschule oder Abendschule beispielsweise) vor dem 45. Geburtstag beginnt.

Wie viel BAföG gezahlt wird, hängt laut dem Deutschen Studentenwerk vom Einkommen und Vermögen des Studenten sowie dem Einkommen der Eltern ab. Letzteres wird jedoch nicht vollständig berücksichtigt. Freibeträge werden vom Einkommen der Eltern abgezogen. Sie sind unter anderem abhängig vom Familienstand und Anzahl der Geschwister. Für verheiratete Eltern liegt der Freibetrag pro Monat künftig bei 2415 Euro. Hinzu kommen 605 Euro für jedes Geschwisterkind. Nachdem diese Beträge abgezogen sind, bleiben weitere 50 Prozent des Einkommens der Eltern anrechnungsfrei. Die Summe, die übrig bleibt, ist das Einkommen, das bei BAföG angerechnet wird.

Um herauszufinden, wie viel BAföG man bekommt, muss man sich den jeweiligen Bedarfssatz (Pauschaule für Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten) anschauen. Für einen Studenten an einer Hochschule, der nicht mehr zu Hause lebt, sind das beispielsweise 752 Euro. Davon wird abgezogen: das eigene Einkommen, falls es über 5421 Euro im Jahr liegt, und das eigene Vermögen, falls es größer als 15 000 Euro ist. Bei über 30-Jährigen sind es dann 45 000 Euro. Ebenfalls abgezogen wird das anrechenbare Einkommen der Eltern. Daraus ergibt sich der Förderbetrag. Wie lange jemand BAföG erhält, richtet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienfachs. Die Hälfte des Geldes muss nach Abschluss des Studiums wieder zurückgezahlt werden. Mehr als 10 010 Euro muss man aber nicht zurückerstatten. Wie bei vielen staatlichen Leistungen gibt es auch bei BAföG Ausnahmen. Man kann auch elternunabhängig gefördert werden, zum Beispiel wenn man sein Studium erst nach dem 30. Geburtstag beginnt.

Kindergeld

Grundsätzlich erhalten Eltern Kindergeld, solange der Nachwuchs unter 18 ist. Für das erste und zweite gibt es 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro, und ab dem vierten werden 250 Euro ausgezahlt. Doch auch wenn der Sohn oder die Tochter bereits volljährig sind, können Eltern noch bis zum 25. Geburtstag Kindergeld erhalten. Das ist dann der Fall, wenn ihr Kind zum ersten Mal studiert oder eine Schul- beziehungsweise Berufsausbildung absolviert.

Auch wenn es zum zweiten Mal eine Ausbildung macht oder ein Studium durchläuft und bis zu 20 Stunden pro Woche arbeitet, gibt es Kindergeld. Ebenso, wenn der Jugendliche arbeitslos gemeldet ist (unter 21 Jahre) oder auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist. Das Kindergeld ab 18 kann man unter www.arbeitsagentur.de beantragen. Unter gewissen Bedingungen kann das Geld laut Bundesagentur für Arbeit direkt an das Kind gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass es einen eigenständigen Haushalt führt und keinen Unterhalt von seinen Eltern erhält. Dann kann man einen sogenannten Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen. Er ist zum Beispiel online auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit erhältlich.

Unterhalt

Zieht man mit 18 von daheim aus, bedeutet das nicht, dass Eltern von der Fürsorgepflicht befreit sind. Laut Verbraucherzentrale müssen sie während des ersten Studiums oder der ersten Berufsausbildung Unterhalt zahlen. Bauen zwei Ausbildungen aufeinander auf, gilt für Eltern auch hier die Unterhaltspflicht. Das ist der Fall, wenn auf ein Bachelor-Studium der Master folgt. Die Verbraucherzentrale gibt ein zweites Beispiel: Das Kind macht erst eine Ausbildung im Hotel und studiert danach Touristik. Verdient man nach der Ausbildung eigenes Geld und geht später noch an die Universität, müssen die Eltern dafür nicht mehr aufkommen. Die Höhe der Zahlungen orientieren sich an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Sie weist den monatlichen Bedarf an Unterhalt aus. Für ein Kind, das studiert und nicht mehr zu Hause wohnt, liegt der Bedarfssatz in der Regel bei 860 Euro. Das ist aber nicht unbedingt der Betrag, der am Ende auch gezahlt werden muss. Wie viel die Eltern verdienen und welche Einkünfte ihr Kind hat, beeinflussen die Unterhaltszahlungen. mit mm

Im 2. Teil

geht es um Mietverträge und die Ummeldung.

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