Es ist Sommer, und Urlaubsreisen stehen an. Mieter, die für ein paar Tage oder Wochen ihren Aufenthaltsort von der eigenen Wohnung in eine Ferienwohnung, ein Hotel oder vielleicht ein Zelt verlegen, sollten ihre „Obhutspflicht“ für die vier Wände daheim nicht vergessen. Mieter müssen sich nicht nur bei Anwesenheit um die Wohnung kümmern, sondern auch bei längerer Abwesenheit dafür Sorge tragen, dass zu Hause nichts passiert. Sie sollten aus diesem Grund Vorsorgemaßnahmen treffen, damit während des Urlaubs möglichst keine Schäden an der Mietwohnung entstehen. Das sind insbesondere das Schließen der Fenster wegen der Gefahr eines Starkregens, das Freihalten von Balkonabflüssen von Laub und unter Umständen das Abstellen des Wassers in der Wohnung. Außerdem wird empfohlen, die Wasserzuleitungen für Wasch- und Spülmaschinen zuzudrehen. Mieter sind nicht verpflichtet, die Netzstecker in der Wohnung zu ziehen. Die elektronischen Geräte dürfen auf Stand-by laufen. Gibt es einen Reinigungsplan für das Treppenhaus oder einen Arbeitsplan für den Garten, so gilt der auch für Mieter, die sich im Urlaub befinden. Solche Pflichten bestehen weiter. Deswegen sollten sich Mieter unbedingt um eine Vertretung kümmern beziehungsweise um einen Tausch mit Nachbarn bemühen. Vorsicht: Verursacht die Vertretung einen Schaden, so haften die urlaubenden Mieter dafür. Und: Wird die Treppenhausreinigung schuldhaft nicht ausgeführt, dürfen Vermieter einen Reinigungsdienst bestellen (oder selbst fegen und wischen) und die Kosten dafür dem säumigen Mieter in Rechnung stellen. Wichtig ist auch die Verpflichtung der Mieter, für eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ihrer Wohnung zu sorgen. Dafür müssen nicht dem Vermieter oder vielleicht dem Hausmeister die Schlüssel ausgehändigt werden. Es reicht aus, wenn der Haustür- und Wohnungsschlüssel einer Vertrauensperson in der Nähe gegeben wird und der Vermieter darüber informiert ist. Es gibt Mieter, die ihre Wohnung während ihrer Abwesenheit untervermieten, um neben der „Bewachung“ der Wohnung auch etwas Geld zu erhalten. Die Erlaubnis für „touristische Untervermietung“ muss zunächst eingeholt werden. Mieter haben allerdings keinen Anspruch darauf. Wird die Wohnung ohne Erlaubnis an Feriengäste untervermietet, so kann das Mietverhältnis gekündigt werden. Außerdem ist zu beachten, dass eine Genehmigung für eine reguläre Untervermietung (die ist normalerweise kein Problem) nicht die vorübergehende Untervermietung an Feriengäste umfasst. Liegt die Wohnung in einem Gebiet einer so genannten Zweckentfremdungsverordnung, so kann zusätzlich die Genehmigung des Bezirksamtes nötig werden. Wird gegen die Genehmigungspflicht verstoßen, so drohen Bußgelder. Ob die Wohnung in einem solchen Gebiet liegt, ist im Rathaus zu erfahren.
MAIK HEITMANN