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Wem gehört das Haus?

von Redaktion

Wenn in der Abteilung 1 des Grundbuchs nur eine einzige Person als Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise des Hauses eingetragen ist, steht das Objekt auch im Alleineigentum dieser Person. Der genaue Inhalt des Grundbuchs ist in der „Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung“ geregelt und können Sie dort entnehmen. Falls Ihr Mann den Grundbucheintrag ändern will, muss dies ein Notar veranlassen. Damit verbunden sind Kosten für Notar und Grundbuchamt, die in der entsprechenden Gebührenverordnung geregelt sind. Grundsätzlich beträgt im Todesfall für die Ehegattin der Freibetrag 500 000 Euro und für jedes Kind 400 000 Euro. Hinzu kommt noch ein Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro für Ehegatten. Für Kinder bis zum 27. Lebensjahr bestehen nach Alter gestaffelte Versorgungsfreibeträge.

Die Versorgungsfreibeträge werden allerdings durch den Barwert eventueller erbschaftsteuerfreier Hinterbliebenenbezüge (Witwen- und Waisenrente) noch gekürzt. Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum als Familienheim ist allerdings nach dem Erbschaftsteuergesetz ( 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) unter bestimmten Voraussetzungen ohnehin steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung oder das Wohnhaus der Mittelpunkt des familiären Lebens bildet und dass der überlebende Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) oder die Kinder die Wohnung oder das Haus unmittelbar nach dem Tode des Erblassers selbst bewohnen und dort auch für eine bestimmte Mindestfrist (zehn Jahre) wohnen bleiben. Auch darf die Wohnfläche des erbschaftssteuerfreien Familienheims nicht 200 Quadratmeter übersteigen. Wie lange diese Steuervergünstigung noch besteht, ist offen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (vom 23.06.2015; II R 39/13) erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden gesetzlichen Regelung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) zum Ausdruck gebracht. Für eine auf Ihre Situation angepasste Entscheidung empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater.

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