Nachdem Ihr Vater seinen Wohnsitz im Ausland hatte und somit seinen Hausstand nicht in der Wohnung in München geführt hat, tritt Ihre Mutter als Erbin in den Mietvertrag ein. Sobald der Vermieter vom Versterben Ihres Vaters Kenntnis erhält, hat er einen Monat Zeit, das Mietverhältnis ohne Grund zu kündigen; danach verbleibt es bei den gesetzlichen Kündigungsregeln. Der Vermieter muss dann wieder ein berechtigtes Interesse nachweisen. Der Vermieter kann natürlich auch das Mietverhältnis fortsetzen und die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen, sofern sie darunter liegt. Die Mieterhöhung ist aber in München auf 15 Prozent begrenzt. Er kann dann erst wieder in drei Jahren erhöhen. Die Münchner brauchen jede Wohnung für die Menschen, die in München leben und arbeiten. Deshalb ist in München, wenn der Mieter die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz gemeldet hat, eine Zweitwohnungssteuer zu bezahlen. Wenn die Wohnung nur als „Gastwohnung“ verwendet wird, könnte auch eine Zweckentfremdung vorliegen. Sie sollten sich deshalb bei der Stadt München, beim Amt für Wohnungswesen, erkundigen, ob ein solcher Fall vorliegt.