Weniger drin als angegeben: Das gilt bei der Füllmenge

von Redaktion

Eine Schale mit frischen Erdbeeren oder eine Tüte voll süßer Kirschen – das zählt wohl zu den leckersten Impulskäufen, die man um diese Jahreszeit tätigen kann. An der Kasse gibt es aber immer wieder Ärger, welcher Preis nun gilt. Grundsätzlich gibt es zwei Arten, den Preis von offen angebotenem Obst und Gemüse zu berechnen.

Erster Fall: Die Ware wird nach Gewicht verkauft. Das kann zu einer unliebsamen Überraschung führen, wenn auf dem Schild der Preis zum Beispiel für 500 Gramm Erdbeeren angegeben wird, an der Kasse aber ein höherer zu zahlen ist. Trotzdem ist das Wiegen wohl die fairste Methode der Preisbestimmung, denn der Käufer zahlt genau für die Menge an Ware, die er auch erhält. Verpackungsmaterial darf dabei nicht mitberechnet werden. Im Zweifelsfall kann man nachfragen und sich die Tara-Einstellung der Waage zeigen lassen.

Übrigens: Auch auf Wochenmärkten müssen Händler geeichte Waagen benutzen. Diese müssen nicht nur dem Verkäufer, sondern auch dem Kunden das Gewicht anzeigen oder alternativ einen Beleg ausdrucken.

Die zweite Möglichkeit: Die Erdbeeren in der 500-Gramm-Schale werden zum Festpreis verkauft. Bei einer stückigen Ware wie Erdbeeren ist verständlich, dass solche Schalen nicht aufs Gramm genau gleich viel wiegen. Doch es ist ein Irrglaube, dass alle Schalen deshalb mindestens 500 Gramm enthalten müssen. Es reicht aus, wenn die Schalen im Mittel das genannte Gewicht einhalten. Das bedeutet, einzelne Schalen können auch etwas weniger wiegen – im Beispiel liegt das zulässige Mindestgewicht bei 485 Gramm.

Da der Anbieter dafür Sorge tragen muss, dass die Füllmenge im zulässigen Rahmen liegt, sind solche Erdbeerschalen meist wenig umweltfreundlich mit einer zusätzlichen Plastikhülle verpackt, damit Kunden die Ware nicht umschichten können. Auch bei Lebensmitteln in Fertigpackungen wie Nudeln, Mehl, Milch, Joghurt oder Schokolade kann es zu Abweichungen zwischen tatsächlicher Füllmenge und aufgedruckter Nennfüllmenge kommen. Was dabei erlaubt ist, regelt in Deutschland die Fertigpackungsverordnung. Auch hier gilt das Mittelwertprinzip. Danach darf die Nennfüllmenge einer Charge im Durchschnitt nicht unterschritten werden. Abweichungen bei einzelnen Verpackungen sind jedoch zulässig. So kann eine Müslipackung mit 750 Gramm Inhalt bis zu 15 Gramm weniger wiegen. Im Einzelfall – bei höchstens zwei Prozent der Produkte einer Charge – darf die Abweichung sogar das Doppelte der zulässigen Minusabweichung betragen.

Auch durch Austrocknen während der Lagerung kann es zu leichten Gewichtsverlusten kommen, etwa bei Brot und Backwaren. Dieser natürliche „Schwund“ kann auch dazu führen, dass die tatsächliche Füllmenge unter der Nennfüllmenge liegt.

Wer den Verdacht hat, eine Packung mit zu wenig Füllung gekauft zu haben, kann das Produkt reklamieren – meist gibt’s vom Hersteller Ersatz auf Kulanz. Einen Anspruch hat der Kunde aufgrund einer Messung an der heimischen Küchenwaage nicht. Alternativ kann man sich an das Eichamt wenden, das für die Überprüfung solcher Fälle zuständig ist. Nur die Behörde hat beispielsweise die Möglichkeit, direkt beim Hersteller Chargen auf die korrekte Füllmenge hin zu überprüfen.

Kaum eine rechtliche Handhabe gibt es bei „Luftpackungen“. Damit sind Produkte gemeint, bei denen die Verpackung aus Marketinggründen viel zu groß für den Inhalt gewählt ist. Hier kann man nur seinem Unmut Luft machen, sei es durch eine Beschwerde beim Hersteller oder auch durch eine Meldung an die Verbraucherzentrale Hamburg, die diese Beispiele sammelt und veröffentlicht.

Artikel 5 von 5