Heribert S.: „Für eine private Renten- und Lebensversicherung habe ich einen Einmalbetrag aus bereits versteuertem Einkommen geleistet. Über einen Zeitraum von etwa 21 Jahren wird daraus eine garantierte Rente in gleichbleibender Höhe pro Jahr gezahlt. Hinzu kommt ein nicht garantierter Überschussanteil. Laut Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes wird die gesamte Rente, bestehend aus dem garantierten Betrag und dem Überschussanteil, mit dem Ertragsanteil versteuert. Mein Einspruch gegen den Bescheid wurde mit Hinweis auf Paragraf 22, Nr. 1, S. 3a) bb) EStG zurückgewiesen. Ist es richtig, dass die garantierte Rente, die aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wird, erneut der Besteuerung unterliegt? Der Ärger, dass Sie ihre aus dem bereits versteuerten Einkommen gesparte private Rentenversicherung nochmals mit dem Ertragsanteil besteuern müssen, ist nachvollziehbar. Leider hält den Gesetzgeber eine bereits besteuerte Quelle des Ersparten nicht davon ab, die daraus resultierenden Erträge nochmals zu besteuern – etwa auch, wenn Sie das Kapital konsumieren und der Fiskus darauf Mehrwertsteuer erhebt. In dem Fall einer vor 21 Jahren abgeschlossenen Kapitallebensversicherung sind in der Regel während der Ansparzeit anfallende Erträge nicht zu versteuern.
Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und eine Beitragszahlungsdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen, sind bei einer einmaligen Auszahlung der Ablaufleistung in voller Höhe steuerfrei. Die Erträge des wieder angelegten Kapitals unterliegen dann aber der Abgeltungssteuer.
Wird bei einer Rentenversicherung, wie bei Ihnen, die Auszahlung in Form monatlicher Zahlungen, etwa lebenslang (Leibrente) gewählt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften nach Paragraf 22 EStG zuzuordnen und tatsächlich mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern (BMF, Schreiben vom 31. August 1979). Dieser steuerpflichtige Ertragsanteil ergibt sich aus dem von Ihrem Finanzamt genannten Paragraf. Die Ertragsanteile fallen unterschiedlich aus und sind in Staffeln nach dem Alter bei Rentenbeginn eingeteilt.
Je früher in den Ruhestand gegangen wird, umso höher ist danach der steuerpflichtige Anteil. Erfolgt der Rentenbeginn beispielsweise im Alter von 60 Jahren, beträgt der Ertragsanteil 22 Prozent. Bei dem Renteneintritt mit 65 Jahren sind nur 18 Prozent der Privatrente zu versteuern. Dieser Ertragsanteil wird dann ihrem persönlichen Steuersatz, der sich aus der Summe ihrer Einkünfte ergibt, besteuert. Der Besteuerungsanteil sogenannter nachgelagert besteuerten Renten wie die gesetzliche Rente, die betriebliche Altersrente oder die Riesterrente, bei denen die Beiträge weitgehend als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können, beträgt bei Auszahlung im Alter im Falle eines Rentenbeginns im Jahr 2022 aber dann immerhin 82 Prozent. Im Vergleich dazu ist der zu versteuernde Ertragsanteil ihrer Privatrente deutlich niedriger. Damit wird immerhin zum Teil die Tatsache berücksichtigt, dass Sie ihre Privatrente aus ihrem bereits versteuerten Einkommen angespart haben.
Sollten Sie dennoch Zweifel an dem Bescheid ihres Finanzamtes haben, empfehle ich eine Prüfung durch einen Steuerberater.