LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Was gilt für die Zahlungen?

von Redaktion

Da Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet sind und mit Ihrem Sohn wohl nicht vereinbart haben, dass er Ihnen die von ihm gekauften Sachen beziehungsweise das dafür ausgegebene Geld zurückgibt, haben Sie Ihrem Sohn das von ihm ausgegebene Geld geschenkt. Schenkungsteuerlich wird dies erst dann problematisch, wenn Sie Ihrem Sohn innerhalb eines zehn-Jahreszeitraums mehr als 400 000 EUR schenken. Auf den diesen Freibetrag übersteigenden Wert fiele dann Schenkungsteuer an. Dass Sie Ihren Sohn kostenfrei in Ihrem Haus mitwohnen lassen, ist jedenfalls dann nicht relevant, wenn er keine eigene abgeschlossene Wohnung hat. Sollte er eine eigene abgeschlossene Wohnung in Ihrem Haus bewohnen, könnte auch die mietfreie Überlassung dieser Wohnung bei der Berechnung des Schenkungswertes zu berücksichtigen sein. Wollen Sie erreichen, dass Ihr Sohn sich die Zuwendungen bei Ihrem Erbfall einmal anrechnen lassen muss, sollten Sie dies bei zukünftigen Schenkungen ausdrücklich vereinbaren, bezüglich der schon erfolgten Schenkungen können Sie eine Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch ohne einen entsprechenden notariellen Pflichtteilsverzicht Ihres Sohnes nicht mehr erreichen.

Artikel 4 von 6