Wer krank oder in seiner Mobilität eingeschränkt ist, der benötigt häufig Hilfe für den Weg zum Arzt, ins Krankenhaus oder zur Reha-Maßnahme. Bei den gesetzlichen Krankenkassen ist die Übernahme der Kosten für eine Patientenbeförderung eng geregelt. Die Verbraucherzentrale klärt darüber auf, dass es insbesondere auf die „Notwendigkeit“ der Fahrt ankomme. Als „notwendig“ mit Blick auf die Leistung der Krankenkasse werden in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Patienten und der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsmöglichkeit angesehen. Als Aufenthaltsort gilt dabei beispielsweise die eigene Wohnung oder das Pflegeheim. Auch ein Unfallort zählt dazu. Und: Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die die Krankenkasse bezahlt.
. Das zahlt die Kasse
Insgesamt übernehmen die Krankenkassen nur in wenigen Fällen die Fahrkosten zum Arzt oder Zahnarzt. Sie übernehmen jedoch zum Beispiel Fahrten, wenn durch eine ambulante Operation ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann. Auch werden Kosten für die Fahrten zu einer Dauerbehandlung übernommen, wie etwa zu einer Strahlen- oder Chemotherapie oder zur Dialysebehandlung. Für den Weg zu anderen therapeutischen Behandlungen, wie zum Beispiel zur Massage oder Physiotherapie, zahlen die Kassen nicht.
. Das sind die Voraussetzungen
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist immer eine ärztliche Verordnung. Die muss vor der Beförderung ausgestellt werden. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann die Beförderung nachträglich verordnet werden. Meistens muss die Krankenkasse die Fahrt vor Antritt genehmigen. Hier bestätigen Ausnahmen die Regel. So können etwa Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzung auch ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse mit dem Taxi zum Arzt fahren. Wer über den Pflegegrad 4 oder 5 oder eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ verfügt, der kann für medizinisch notwendige Fahrten zum (Zahn-)Arzt auch ohne vorherige Erlaubnis der Krankenkasse ein Taxi nehmen, das diese anschließend bezahlt. Das gilt auch für Fahrten zum Psychotherapeuten. Diese Regelung gilt auch für Bedürftige mit Pflegegrad 3 – vorausgesetzt, sie sind außerdem „mobilitätseingeschränkt“. Das Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden geht immer nur auf eigene Kosten. Das gilt auch für Fahrten, um auf eigenen Wunsch ein Krankenhaus zu wechseln.
. Das müssen Patienten zuzahlen
Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst zahlen. Die Zuzahlung beträgt unabhängig von der Art des Fahrzeugs – auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt.
MAIK HEITMANN