Die aktuelle Ausgestaltung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes resultiert aus einem Systemwechsel im Jahr 2002. Rechtsgrundlage dafür ist der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV für Bund/Länder). Davor wurde die Zusatzversorgung über einer Variante des Umlageverfahrens (dem Abschnittsdeckungsverfahren) finanziert. Ähnlich wie bei der gesetzlichen Rente wurden die aktuellen Beitragszahlungen mit Lohnbestandteilen der Beschäftigten finanziert und sofort für die laufenden Rentenzahlungen verwendet. Weil durch den Personalrückbau im öffentlichen Dienst die Zahl der Versicherten zurückging und die Zahl der Verrentungen durch die Einstellungswelle der 1960er- und 1970er-Jahre anstieg, erhöhte sich der Umlagesatz stark. Zudem erzwangen höchstrichterliche Urteile eine Reform der Zusatzversorgung. Das bis dahin geltende System wurde mit dem Vertrag „Altersvorsorgeplan 2001“ durch das heutige, an der Privatwirtschaft orientierte Betriebsrentenmodell auf Versorgungspunkte-Basis ersetzt. Die von Ihnen genannte Anpassung der Betriebsrente der Zusatzversorgung ist (in der Regel) in der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgung geregelt. So steht beispielsweise in der Satzung des größten Zusatzversorgung, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Paragraf 39 der Satzung: „Die Betriebsrente wird jeweils zum 1. Juli – erstmals ab dem Jahr 2002 – um 1 Prozent ihres Betrages erhöht.“ Eine wortgleiche Regelung findet sich beispielsweise auch im § 37 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden der Bayerischen Versorgungskammer (BVK). Eine Anpassung an die Inflationsrate ist nicht genannt. Auch das Betriebsrentengesetz sieht beispielsweise für Unternehmen lediglich eine Überprüfungspflicht, aber nicht eine tatsächliche Anpassung an die Inflation vor. Um den Wert von Betriebsrenten vor den Folgen einer Inflation zu sichern, ist dort vorgesehen, dass die Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Renten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (etwa bezogen am Verbraucherpreisindex) überprüfen müssen. Diese Pflicht entfällt aber unter anderem, wenn der Arbeitgeber die laufenden Leistungen jährlich um mindestens ein Prozent erhöht. Sollte die Inflationsrate dauerhaft deutlich höher ausfallen, so ist aber zu erwarten, dass vonseiten der Gewerkschaften der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Druck nach einer Anpassung der zusätzlichen Altersvorsorge über einen neuen Tarifvertrag zunimmt.