Der Verkauf, in diesem Fall handelt es sich um eine Übertragung eines Grundstücks oder Grundstücksteils innerhalb von zehn Jahren nach Kauf, ist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäfts. Eine Ausnahme gilt, wenn das Grundstück im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dann ist es von der zehnjährigen Haltefrist ausgenommen. Eigene Wohnzwecke liegen beispielsweise nach Ihrem geschilderten Sachverhalt vor, wenn Sie für Ihren Sohn Anspruch auf Kindergeld gehabt hätten. War dies nicht der Fall, dürfte die Übertragung „Spekulationssteuer“ auslösen. Um die korrekte Gewinnermittlung und Erklärung für das Finanzamt zu gewährleisten, braucht Ihr Steuerberater aber Einblick in den Sachverhalt, da dies hier nicht so einfach ist und sonst gegebenenfalls Steuernachzahlungen drohen.